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DORA IKT-Drittparteienrisiko: Wann KI-Anbieter als kritische IKT-Dienstleister gelten

Blck Alpaca·
Definition

Das DORA IKT-Drittparteienrisiko bezeichnet die Pflicht von Finanzunternehmen, Risiken aus ausgelagerten IKT-Diensten zu steuern. Nach der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA, anwendbar seit 17. Januar 2025) können KI- und LLM-Anbieter als IKT-Drittdienstleister erfasst sein und unterliegen dann dem Pflichtenkanon der Artikel 28 bis 30.

Auf einen Blick

  • DORA (Verordnung EU 2022/2554) ist seit 17. Januar 2025 anwendbar und regelt das IKT-Drittparteienrisiko von Finanzunternehmen in den Artikeln 28 bis 30.
  • KI-/LLM-Anbieter können IKT-Dienstleister im Sinne von DORA sein. Die BaFin-Orientierungshilfe vom 18. Dezember 2025 ordnet KI-Systeme als Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme gem. Art. 3 Nr. 2 DORA ein.
  • Jeder vertragliche IKT-Dienst muss ins Informationsregister (Register of Information) eingetragen werden, das den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeldet wird.
  • Am 18. November 2025 haben die ESAs erstmals 19 kritische IKT-Drittdienstleister (CTPPs) designiert, darunter AWS, Microsoft Azure, Google Cloud, Oracle, IBM, SAP, Deutsche Telekom, Equinix und Swift.
  • DORA Art. 30 verlangt einen festen Vertragsklauselkanon: Audit-Rechte, Exit-Klauseln, Sub-Processor-Kontrollen sowie SLAs zu Datenresidenz, Latenz und Rechenkapazität.
  • Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter KI-Dienst DORA-relevant ist, erfordert eine Einzelfallprüfung.

Das DORA IKT-Drittparteienrisiko bezeichnet die Pflicht von Finanzunternehmen, Risiken aus ausgelagerten IKT-Diensten aktiv zu steuern. Nach der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA, anwendbar seit 17. Januar 2025) können KI- und LLM-Anbieter als IKT-Drittdienstleister erfasst sein und lösen dann den Pflichtenkanon der Artikel 28 bis 30 aus: Informationsregister, Vertragsanforderungen, Konzentrationsrisiko-Steuerung und gegebenenfalls den Überwachungsrahmen für kritische Anbieter.

  • Wer ist betroffen? DORA adressiert Finanzunternehmen (u. a. CRR-Institute, Solvency-II-Versicherer), nicht KI-Anbieter direkt. Der KI-Dienst wird über das Finanzunternehmen erfasst.
  • Warum KI? Die BaFin-Orientierungshilfe vom 18. Dezember 2025 ordnet KI-Systeme als Unterfall der "Netzwerk- und Informationssysteme" gem. Art. 3 Nr. 2 DORA ein und zieht damit den vollen DORA-Pflichtenkanon in die KI-Governance.
  • Kernpflicht zuerst: Jeder vertragliche IKT-Dienst – auch ein produktiv genutzter LLM-Dienst – gehört ins Informationsregister, das den Aufsichtsbehörden bereitgestellt wird.

Warum KI-/LLM-Anbieter zu IKT-Dienstleistern werden

DORA reguliert nicht KI als Technologie, sondern die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen. Der entscheidende Hebel ist die weite Definition von IKT-Diensten und Netzwerk- und Informationssystemen. Sobald ein Finanzunternehmen einen KI-Dienst – etwa ein gehostetes Sprachmodell, eine Fraud-Scoring-API oder einen Cloud-basierten Dokumentenassistenten – produktiv einsetzt, ist dieser Dienst Teil seines IKT-Drittparteienrisikos.

Die BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen vom 18. Dezember 2025 macht diesen Zusammenhang in der deutschen Aufsichtspraxis explizit: KI-Systeme sind ein Unterfall der "Netzwerk- und Informationssysteme" gemäß Art. 3 Nr. 2 DORA. Damit greifen für KI-gestützte Workloads die DORA-Pflichten zum IKT-Risikomanagement (Art. 5–15), zu Resilienztests einschließlich Threat-Led Penetration Testing (Art. 24–27) sowie zum IKT-Drittparteienrisiko (Art. 28–30). Die Orientierungshilfe ist formal unverbindlich, kehrt in der Aufsichtspraxis aber materiell die Beweislast um: Wer ihr nicht folgt, muss bei BaFin-Prüfungen die Gleichwertigkeit alternativer Maßnahmen dokumentieren. Adressaten sind primär CRR-Institute und Solvency-II-Versicherer.

Praktische Konsequenz: Ein KI-Anbieter unterliegt DORA nicht "automatisch". Erfasst wird der Dienst über das nutzende Finanzunternehmen – und dieses muss seinen Anbieter so steuern, vertraglich binden und dokumentieren, dass die DORA-Anforderungen erfüllbar sind.

Das Informationsregister (Register of Information)

Zentrales Steuerungsinstrument des IKT-Drittparteienrisikos ist das Informationsregister. Finanzunternehmen müssen ein vollständiges Verzeichnis aller vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienste führen und den zuständigen Aufsichtsbehörden bereitstellen. Dieses Register erfasst, welche Funktion ein Dienst stützt, ob er eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, wer der Anbieter ist und welche Unterauftragnehmer eingebunden sind.

Für KI bedeutet das: Ein produktiv genutzter LLM- oder ML-Dienst ist kein "Tool unter Marketing-Budget", sondern ein registerpflichtiger IKT-Dienst, sobald er einer vertraglichen Auslagerung entspricht. Das Register ist zugleich die Datenbasis, auf der die European Supervisory Authorities (ESAs) erkennen, welche Anbieter sektorweit so verbreitet sind, dass sie als kritisch einzustufen sind.

Kritische IKT-Drittdienstleister (CTPP) und der Überwachungsrahmen

DORA etabliert einen eigenen Überwachungsrahmen (Oversight Framework) für kritische IKT-Drittdienstleister (Critical ICT Third-Party Providers, CTPP). Am 18. November 2025 haben die ESAs erstmals 19 CTPPs designiert – darunter AWS, Microsoft Azure, Google Cloud, Oracle, IBM, SAP, Deutsche Telekom, Equinix und Swift. Diese Anbieter unterliegen ab 2026 direkter EU-Aufsicht. Das DORA Joint Oversight Forum führt im Verlauf 2026 erste umfassende Prüfungen durch und spricht voraussichtlich bindende Empfehlungen aus.

Wichtig für die KI-Diskussion: Die meisten produktiven KI-/LLM-Workloads laufen heute auf genau diesen Hyperscalern. Auch wenn ein KI-Startup selbst (noch) nicht als CTPP designiert ist, sitzt es technisch oft auf einem designierten Anbieter auf. Die Aufsicht über den darunterliegenden Hyperscaler ändert dabei nichts an der Eigenverantwortung des Finanzunternehmens für Auslagerung, Exit-Fähigkeit und Konzentrationsrisiko.

Konzentrationsrisiko und Exit-Strategie

Das Konzentrationsrisiko ist im KI-Kontext besonders ausgeprägt. Wenn nahezu jede DACH-Bank für KI-Workloads auf einen der wenigen designierten Hyperscaler oder auf zentrale Verbundlösungen angewiesen ist, entsteht ein systemischer Klumpen. DORA verlangt deshalb, dass Finanzunternehmen ihre Abhängigkeit aktiv managen: Exit-Pläne sind jährlich zu testen, und Multi-Cloud- bzw. Substituierbarkeits-Strategien werden faktisch erzwungen. Laut Research bleibt eine systematische Multi-Cloud-KI-Architektur 2026 technisch und kommerziell anspruchsvoll – die Lücke zwischen "symbolischem Exit-Plan" und tatsächlich übbarem Anbieterwechsel ist ein reales Aufsichtsthema.

Auslagerungs- und Vertragsanforderungen (Art. 30)

DORA Art. 30 definiert einen verpflichtenden Vertragsklauselkanon für IKT-Dienste, der bestehende Outsourcing-Regime ablöst bzw. überlagert. Die EBA Outsourcing Guidelines (EBA/GL/2019/02) sowie die ESMA-Outsourcing-Guidelines (ESMA50-164-4285) wurden durch DORA Art. 28–30 substantiell modifiziert. Kernelemente der Klauseln:

  • Verpflichtende Audit- und Zugangsrechte für Finanzunternehmen und Aufsicht
  • Exit-Klauseln mit geordnetem Ausstiegspfad
  • Kontrolle von Unterauftragnehmern (Sub-Processoren)
  • Service-Level-Vereinbarungen mit Datenresidenz-, Latenz- und Rechenkapazitätszusagen

Laut Research sind diese Klauseln bei Hyperscalern aktuell weitgehend Standardtext, bei KI-Startups dagegen ein häufiger Procurement-Blocker. Für KI-Vendoren ohne belastbare Audit-Rechte, ohne Sub-Processor-Transparenz und ohne dokumentierte Datenresidenz endet der Auswahlprozess in DACH-Finanzhäusern oft vor der finalen Runde.

Übersicht: Pflicht, Wer betroffen, Bezug

Pflicht

Wer betroffen

Bezug (gem. Research/DORA)

IKT-Risikomanagement inkl. KI-Workloads

Finanzunternehmen (CRR-Institute, Solvency-II-Versicherer)

DORA Art. 5–15; KI als Unterfall der Netzwerk-/Informationssysteme gem. Art. 3 Nr. 2 (BaFin-Orientierungshilfe 18.12.2025)

Informationsregister über IKT-Dienste

Finanzunternehmen; meldepflichtig an Aufsicht

DORA-Pflichtenkanon IKT-Drittparteienrisiko (Art. 28–30)

Vertragsklauselkanon (Audit, Exit, Sub-Processor, SLA)

Finanzunternehmen ggü. IKT-/KI-Dienstleister

DORA Art. 30

Konzentrationsrisiko-Steuerung, Exit-Pläne jährlich testen

Finanzunternehmen

DORA-Anforderung; verschärft durch CTPP-Designation

Überwachungsrahmen für kritische Anbieter

19 designierte CTPPs (z. B. AWS, Azure, Google Cloud, SAP, IBM, Swift)

ESAs-Designation 18.11.2025; Joint Oversight Forum ab 2026

Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle

Finanzunternehmen

DORA-Vorfallsmeldung; 525 Meldungen an BaFin Q1–Q3 2025, ~70 % von Kreditinstituten

Praxisbeispiel: LLM-Assistent in einer Regionalbank

Eine mittelgroße Bank führt einen LLM-gestützten internen Wissensassistenten ein, der über die API eines KI-Anbieters läuft, der seinerseits auf Microsoft Azure hostet. DORA-relevante Schritte:

  1. Klassifizieren: Stützt der Assistent eine kritische oder wichtige Funktion? Falls ja, verschärfen sich die Anforderungen.
  2. Registrieren: Vertrag und Dienst werden ins Informationsregister aufgenommen – inklusive des Unterauftragnehmers Azure (designierter CTPP).
  3. Vertraglich absichern (Art. 30): Audit-Rechte, Exit-Klausel, Sub-Processor-Transparenz, SLA mit Datenresidenz in der EU.
  4. Konzentrationsrisiko bewerten: Liegt eine kritische Funktion auf einem einzigen Hyperscaler? Exit-Pfad definieren und jährlich testen.
  5. Vorfallprozess: Schwerwiegende IKT-Vorfälle des Dienstes – etwa halluzinierte regulatorische Zitate als materielles Operational-Risk-Ereignis – sind nach DORA meldepflichtig.

Pseudocode der Governance-Logik:

```
wenn KI_Dienst.ist_vertragliche_Auslagerung:
Register.eintragen(KI_Dienst, sub_processoren=[Hyperscaler])
wenn KI_Dienst.stuetzt_kritische_funktion:
Vertrag.pruefen(Art30_Klauseln) # Audit, Exit, SLA, Sub-Processor
ExitPlan.test(intervall="jaehrlich")
Konzentrationsrisiko.bewerten(anbieter, funktion)
Vorfall.meldepfad_aktivieren(schwere="major")
```

Die genannten Artikelnummern, Daten und der CTPP-Status stammen aus der zugrunde liegenden Research bzw. gesichertem DORA-Wissen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; ob und wie DORA auf einen konkreten KI-Dienst anwendbar ist, bedarf einer Einzelfallprüfung durch fachkundige rechtliche und aufsichtliche Beratung.

Für Agenturen und B2B-Entscheider

Für Marketing-Agenturen und Dienstleister, die KI-Funktionen an Banken, Versicherer oder andere Finanzunternehmen liefern, ist DORA ein hartes Vertriebskriterium, kein Beiwerk. Wer LLM-gestützte Lösungen in den regulierten Finanzsektor verkaufen will, sollte Audit-Fähigkeit, Sub-Processor-Transparenz, EU-Datenresidenz und einen belastbaren Exit-Pfad von Anfang an mitdenken – sonst scheitert das Projekt nicht an der Modellqualität, sondern am Procurement. Blck Alpaca unterstützt bei der DORA-konformen Konzeption von KI-Workflows und der Einbettung in Auslagerungs- und Vendor-Prozesse, damit Ihre KI-Initiative im Finanzsektor überhaupt in die finale Auswahlrunde kommt. Die rechtliche Einzelfallprüfung holen Sie ergänzend bei fachkundiger Beratung ein.

Häufig gestellte Fragen

Fällt jeder KI-Anbieter automatisch unter DORA?
Nein. DORA adressiert Finanzunternehmen, nicht KI-Anbieter direkt. Erbringt ein KI-/LLM-Anbieter jedoch einen IKT-Dienst für ein erfasstes Finanzunternehmen, wird dieser Dienst Teil des IKT-Drittparteienrisikos des Finanzunternehmens. Die BaFin-Orientierungshilfe vom 18. Dezember 2025 ordnet KI-Systeme als Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme gem. Art. 3 Nr. 2 DORA ein. Ob der konkrete Dienst erfasst ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Was ist das Register of Information (Informationsregister)?
Das Informationsregister ist ein vollständiges Verzeichnis aller vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienste, das ein Finanzunternehmen führen und den zuständigen Aufsichtsbehörden bereitstellen muss. Es bildet die Grundlage, auf der die ESAs kritische IKT-Drittdienstleister identifizieren. Ein produktiv genutzter KI-Dienst gehört in dieses Register.
Was bedeutet die Designation als kritischer IKT-Drittdienstleister (CTPP)?
Am 18. November 2025 haben die ESAs erstmals 19 kritische IKT-Drittdienstleister designiert, darunter AWS, Microsoft Azure, Google Cloud, Oracle, IBM, SAP, Deutsche Telekom, Equinix und Swift. Diese unterliegen ab 2026 direkter EU-Aufsicht; das DORA Joint Oversight Forum führt im Verlauf 2026 erste umfassende Prüfungen durch und spricht voraussichtlich bindende Empfehlungen aus. Für Finanzunternehmen bleibt die eigene Verantwortung für Auslagerung, Exit-Pläne und Konzentrationsrisiko bestehen.
Welche Vertragsklauseln verlangt DORA bei IKT-Dienstleistern?
DORA Art. 30 definiert einen verpflichtenden Klauselkanon: Audit- und Zugangsrechte, Exit-Klauseln, Kontrolle von Unterauftragnehmern (Sub-Processoren) sowie Service-Level-Vereinbarungen zu Datenresidenz, Latenz und Rechenkapazität. Bei Hyperscalern ist dies laut Research weitgehend Standardtext, bei KI-Startups oft ein Procurement-Blocker.
Ist dieser Artikel eine Rechtsberatung?
Nein. Dieser Beitrag fasst gesicherte Eckpunkte von DORA und der BaFin-Orientierungshilfe zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Konkrete Pflichten hängen von Rechtsform, Aufsichtsstatus und Ausgestaltung des jeweiligen IKT-Diensts ab und erfordern eine Einzelfallprüfung durch fachkundige Beratung.

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