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Artikel 50 für Chatbots und AI Agents: Was Sie kennzeichnen müssen

Blck Alpaca·
Definition

Die Chatbot-Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus Artikel 50 EU AI Act: Nutzer müssen erkennen, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen interagieren. Die Offenlegung muss klar und rechtzeitig erfolgen, außer die KI-Natur ist aus den Umständen offensichtlich. Die Pflicht gilt ab 2. August 2026.

Auf einen Blick

  • Artikel 50(1) EU AI Act verpflichtet Anbieter, Chatbots und Voice-Agents so zu gestalten, dass Nutzer informiert sind, mit einer KI zu interagieren - außer dies ist offensichtlich aus dem Kontext.
  • Die Transparenzpflichten gelten ab 2. August 2026; die technische Frist für maschinenlesbare Kennzeichnung und Watermarking endet am 2. Dezember 2026 (Stand 2026, Digital-Omnibus-Einigung vom 7. Mai 2026, vorbehaltlich formaler Annahme).
  • Verstöße gegen Artikel 50 fallen in die Bußgeld-Stufe 2 nach Artikel 99: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist.
  • Wer einen White-Label-Chatbot unter eigenem Namen ausliefert, wird über Artikel 25 vom Deployer zum Anbieter und übernimmt damit die Artikel-50(1)-Pflicht selbst.
  • Die Ausnahme offensichtlich erkennbar wird eng ausgelegt - ein menschenähnlich klingender Voice-Agent muss seine KI-Natur offenlegen.
  • Compliance-Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung; im Einzelfall ist juristische Prüfung erforderlich.

Die Chatbot-Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act): Nutzer müssen erkennen, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen interagieren. Die Offenlegung muss klar und rechtzeitig erfolgen, es sei denn, die KI-Natur ist aus den Umständen offensichtlich. Die Transparenzpflichten gelten ab 2. August 2026. Für Agenturen, die Chatbots und Voice-Agents ausliefern, ist das die zentrale Pflicht.

Die drei wichtigsten Antworten vorab

  • Wer muss kennzeichnen? Artikel 50(1) adressiert den Anbieter, also denjenigen, der das System unter eigenem Namen bereitstellt. Bei White-Label-Auslieferung kann diese Rolle auf die Agentur übergehen (Artikel 25).
  • Wann gilt die Pflicht? Die Transparenzpflichten gelten ab 2. August 2026; die technische Frist für maschinenlesbare Kennzeichnung endet am 2. Dezember 2026 (Stand 2026, vorbehaltlich Änderung).
  • Was kostet ein Verstoß? Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Bußgeld-Stufe 2 nach Artikel 99).

Was Artikel 50 konkret verlangt

Artikel 50 liegt zwischen der unregulierten Minimal-Risiko-Stufe und dem Hochrisiko-Regime. Er gilt unabhängig von der Hochrisiko-Einstufung: Viele Chatbots und Voice-Agents unterliegen ausschließlich diesen Transparenzpflichten und keinen weiteren Hochrisiko-Anforderungen. Die Verordnung kennt vier Auslöser.

Für klassische Chatbots und Voice-Agents ist Artikel 50(1) entscheidend: KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren sollen, müssen so gestaltet und entwickelt werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren. Die Pflicht trifft den Anbieter und greift, sofern dies nicht aus den Umständen und dem Kontext der Nutzung offensichtlich ist.

Daneben relevant für Agenten, die Inhalte produzieren:

  • Artikel 50(2) verpflichtet den Anbieter, synthetisch erzeugte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Das betrifft auch GPAI-Modelle, die zur Inhaltserzeugung genutzt werden.
  • Artikel 50(3) verpflichtet den Deployer eines Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystems, exponierte Personen über den Betrieb zu informieren.
  • Artikel 50(4) verpflichtet den Deployer, Deepfakes sowie KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenzulegen, mit eng ausgelegten Ausnahmen für künstlerische Werke und für menschlich redaktionell verantwortete Texte.

Wann und wie der Hinweis erfolgen muss

Der EU AI Act schreibt keinen festen Wortlaut und keine starre Platzierung vor. Verlangt ist, dass Nutzer klar und rechtzeitig informiert werden, bevor oder unmittelbar wenn die Interaktion beginnt. Drei Prinzipien helfen bei der Umsetzung:

  1. Rechtzeitig heißt: zu Beginn der Konversation, nicht erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Nachrichten. Bei Voice-Agents muss der Hinweis hörbar zu Gesprächsbeginn fallen.
  2. Klar und nicht versteckt heißt: deutlich sichtbar, nicht in den AGB vergraben. Als Deployer eines fremden Chatbots sollten Sie prüfen, ob die Offenlegung des Anbieters tatsächlich vorhanden und nicht verborgen ist.
  3. Verständlich heißt: für den durchschnittlichen Nutzer ohne technisches Vorwissen erkennbar.

Bewährte Formulierungen für die Praxis (keine vorgeschriebenen Texte, sondern Beispiele, die das Transparenzziel erfüllen):

  • Chat-Einblendung: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten."
  • Begrüßung des Bots: „Hallo, ich bin ein KI-gestützter Assistent. Wie kann ich helfen?"
  • Voice-Agent zu Gesprächsbeginn: „Sie sprechen mit einem automatisierten KI-Assistenten."

Die Ausnahme: offensichtlich erkennbar

Artikel 50(1) entfällt, wenn die KI-Natur aus den Umständen und dem Kontext der Nutzung offensichtlich ist. Diese Ausnahme wird eng ausgelegt. Ein Voice-Agent, der menschlich klingt, muss seine KI-Natur offenlegen, weil sie eben gerade nicht offensichtlich ist. Ein Chatbot mit menschlichem Namen und Profilbild fällt ebenfalls nicht unter die Ausnahme. Wer sich auf sie beruft, sollte die Begründung schriftlich dokumentieren - im Streitfall trägt der Verantwortliche die Argumentationslast.

Übersicht: Wer muss was kennzeichnen?

Pflicht

Auslöser

Verantwortlich

Inhalt der Pflicht

Art. 50(1)

KI-System, das direkt mit natürlichen Personen interagiert (Chatbot, Voice-Agent)

Anbieter

Nutzer informieren, dass sie mit einer KI interagieren - außer offensichtlich aus dem Kontext

Art. 50(2)

Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte (inkl. GPAI)

Anbieter

Maschinenlesbare Kennzeichnung als künstlich erzeugt/manipuliert

Art. 50(3)

Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung

Deployer

Exponierte Personen über den Betrieb informieren

Art. 50(4)

Deepfakes / KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

Deployer

Offenlegung der künstlichen Erzeugung (mit engen Ausnahmen)

Praxisbeispiel mit Zahlen: Service-Chatbot im Handel

Ein österreichischer Online-Händler lässt von seiner Agentur einen Kundenservice-Chatbot bauen, der auf einem GPAI-Modell aufsetzt und etwa 8.000 Konversationen pro Monat abwickelt. Der Bot trägt einen menschlich klingenden Namen und ein Avatar-Bild. Einstufung: limitiertes Risiko, Artikel 50(1) greift; weil der Bot keine Entscheidungen über den Zugang zu wesentlichen Diensten trifft, entsteht keine Hochrisiko-Einstufung.

Liefert die Agentur den Bot unter dem Markennamen des Händlers aus, ist der Händler regelmäßig Anbieter und trägt die Artikel-50(1)-Pflicht. Brandet die Agentur ihn dagegen um und vertreibt ihn als eigenes Produkt, wird sie über Artikel 25 selbst zum Anbieter und die Pflicht wandert zu ihr. Umsetzung: eine sichtbare Einblendung „Sie chatten mit einem KI-Assistenten" zu Gesprächsbeginn, plus eine dokumentierte Prüfung, dass die Ausnahme „offensichtlich" hier gerade nicht greift (menschlicher Name plus Avatar).

Rechenbeispiel zum Risiko: Bei fehlender Kennzeichnung droht ein Bußgeld der Stufe 2 - bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Bei einem Konzernumsatz von 200 Millionen Euro wären 3 Prozent bereits 6 Millionen Euro; hier griffe der Prozentwert, nicht der absolute Betrag. Für KMU, Start-ups und kleine Mid-Cap-Unternehmen (SMC, durch die Digital-Omnibus-Einigung ergänzt) gilt nach Artikel 99(6) jeweils der niedrigere der beiden Werte.

Fristen und der Digital-Omnibus-Vorbehalt

Die substanziellen Transparenzpflichten des Artikel 50 gelten ab 2. August 2026. Die technische Übergangsfrist für maschinenlesbare Kennzeichnung und Watermarking wurde durch die politische Digital-Omnibus-Einigung vom 7. Mai 2026 von sechs auf drei Monate verkürzt und endet am 2. Dezember 2026 (Stand 2026, vorbehaltlich formaler Annahme).

Wichtig: Der Digital Omnibus verschiebt die Hochrisiko-Pflichten (Annex III nun ab 2. Dezember 2027), nicht aber Artikel 50 in der Substanz - dort wird lediglich die technische Umsetzungsfrist verkürzt. Bis zur formalen Annahme - zugesagt vor dem 2. August 2026 - bleiben die ursprünglichen Daten rechtlich der Standard. Begleitend hat die EU-Kommission einen ersten Entwurf eines Code of Practice zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte am 17. Dezember 2025, einen zweiten Entwurf am 3. März 2026 und Entwurfs-Leitlinien zu den Artikel-50-Transparenzpflichten am 7. und 8. Mai 2026 veröffentlicht.

Für Agenturen und B2B

Wer Chatbots oder Voice-Agents ausliefert, sollte drei Dinge sofort regeln: Erstens die Rollenklärung im Vertrag - wer ist Anbieter, wer Deployer, und kippt die White-Label-Auslieferung die Agentur über Artikel 25 in die Anbieterrolle? Zweitens den Disclosure-Baustein als Standard in jedem Bot: sichtbare Einblendung im Chat, hörbarer Hinweis beim Voice-Agent. Drittens eine Dokumentation der Ausnahme-Prüfung, falls Sie sich auf „offensichtlich erkennbar" stützen. Blck Alpaca unterstützt DACH-Agenturen und B2B-Teams dabei, diese Kennzeichnung sauber, nutzerfreundlich und prüffest in bestehende Chatbot-Stacks zu integrieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtsverbindliche Bewertung Ihres konkreten Einsatzfalls ziehen Sie bitte qualifizierten Rechtsrat hinzu.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die Chatbot-Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act?
Die Transparenzpflichten des Artikel 50 gelten ab dem 2. August 2026. Die technische Frist für maschinenlesbare Kennzeichnung und Watermarking von KI-Inhalten endet am 2. Dezember 2026. Beide Daten stehen unter dem Vorbehalt der formalen Annahme des Digital-Omnibus (Stand 2026, politische Einigung vom 7. Mai 2026); bis zur Annahme bleibt der 2. August 2026 als ursprüngliches Datum rechtlich maßgeblich.
Muss ich kennzeichnen, wenn der Chatbot offensichtlich eine KI ist?
Artikel 50(1) enthält eine Ausnahme, wenn die KI-Natur aus den Umständen und dem Kontext der Nutzung offensichtlich ist. Diese Ausnahme wird in der Praxis eng ausgelegt. Ein menschenähnlich klingender Voice-Agent oder ein Chatbot mit menschlichem Namen und Profilbild muss offenlegen. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Begründung dokumentieren.
Wer ist verantwortlich - die Agentur oder der Kunde?
Artikel 50(1) richtet die Gestaltungspflicht an den Anbieter, also den, der das System unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Liefert eine Agentur einen Chatbot unter dem Markennamen des Kunden aus, wird der Kunde regelmäßig zum Anbieter. Brandet die Agentur den Chatbot um und vertreibt ihn unter eigenem Namen, wird sie über Artikel 25 selbst zum Anbieter mit voller Artikel-50(1)-Pflicht.
Wie hoch sind die Bußgelder bei fehlender Chatbot-Kennzeichnung?
Verstöße gegen Artikel 50 fallen in die Bußgeld-Stufe 2 nach Artikel 99: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für KMU, Start-ups und kleine Mid-Cap-Unternehmen gilt nach Artikel 99(6) jeweils der niedrigere der beiden Beträge.
Welcher Wortlaut ist für den KI-Hinweis vorgeschrieben?
Der EU AI Act schreibt keinen festen Wortlaut vor. Verlangt ist nur, dass Nutzer klar und rechtzeitig - vor oder zu Beginn der Interaktion - informiert werden, dass sie mit einer KI sprechen. Bewährt hat sich eine kurze, sichtbare Einblendung wie: Sie chatten mit einem KI-Assistenten. Bei Voice-Agents sollte der Hinweis hörbar zu Gesprächsbeginn erfolgen.

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